Kennzeichnungspflichten für Speiseeis

Wer Eis als sogenannte lose Ware verkauft bzw. in den Verkehr bringt, muss sich genau an die Kennzeichnungspflicht (Verkehrsbezeichnung) halten. Oberstes Gebot bei der Bezeichnung einer jeden Eissorte ist die Transparenz für die Verbraucher. Wer eine Kugel Eis in der Eisdiele kauft, darf durch den Namen der Eissorte nicht irregeführt werden. Fantasienamen, die keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Zutaten zulassen, müssen mit zusätzlichen konkreten Angaben versehen werden.

Für die Eissorten 1 – 4 sowie die Sorte 9 bedeutet das bei der Verwendung von echter Vanille z. B.:

1) Ein Cremeeis heißt Cremeeis Vanille oder Vanille-Cremeeis.
2) Ein Sahneeis heißt Sahneeis Vanille oder Vanille-Sahneeis.
3) Ein Milcheis heißt Milcheis Vanille oder Vanille-Milcheis.
4) Eine Eiscreme heißt Eiscreme Vanille oder Vanille-Eiscreme.

Bei der Verwendung von Aromen mit Vanillegeschmackseigenschaften anstelle natürlicher Vanille ist dies als „Vanillegeschmack“ zu deklarieren.

Wird zur Eisherstellung auch pflanzliches Fett verwendet (Sorte 9), ist eine besondere Deklaration erforderlich. Diese darf lt. Gesetzgeber Vanilleeis bzw. Eis mit Vanillegeschmack lauten.

Für die Eissorten 5 -8 bedeutet das bei der Verwendung von Erdbeeren z. B.:

5) Eine Fruchteiscreme heißt Erdbeer-Fruchteiscreme oder Fruchteiscreme Erdbeere.
6) Ein Frucht-Sorbet heißt Erdbeer-Sorbet.
7) Ein Fruchteis heißt Erdbeereis oder Fruchteis Erdbeere. Wird zur Herstellung Pflanzenfett verwendet, muss die Bezeichnung „Eis mit Erdbeergeschmack“ lauten.
8) Ein Wassereis heißt Wassereis Erdbeer-Geschmack.

Zur Erdbeereisherstellung darf Pflanzenfett verwendet werden. Der Anteil an pflanzlichen Fett muss mindestens 3 Prozent betragen, der Fruchtgeschmack sollte deutlich wahrnehmbar sein.

Die Verkehrsbezeichnungen können mit einem ausführlichen Aushang und zusätzlichen einfachen Geschmacksangaben auf Thekenschildern angegeben werden. Es ist auch gestattet, nur Thekenschilder mit der für jede Eissorte vollständigen Bezeichnung anzubringen.

Weitere Kennzeichnungspflichten

Auf Zusatzstoffe wie Zuckeraustauschstoffe und Süßstoffe muss mit Schildern an der Ware hingewiesen werden. Die Verwendung von Konservierungsstoffen bei der handwerklichen Eisproduktion ist nicht erlaubt. Diese können aber beispielsweise in den zur Eisherstellung verwendeten Fruchtpasten vorhanden sein und so ins Eis gelangen. In diesem Fall ist der Hinweis „Fruchtpaste konserviert“ vorgeschrieben. Farbstoffe (auch natürlicher Art) müssen mit der jeweiligen E-Nummer genau aufgeführt und kenntlich gemacht werden. Bei Azofarbstoffen ist zusätzlich zur E-Nummer der Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ erforderlich. Für alle angebotenen Eissorten muss eine aktuelle und vollständige Liste aller Zusatzstoffe öffentlich einsehbar sein.

Wer sich über dieses Thema im Detail informieren möchte: Die Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung der Bundesländer geben Merkblätter zur Kennzeichnung von Speiseeis im offenen Verkauf heraus, z. B. das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Hier finden Sie das Merkblatt des LGL Bayern als PDF
http://www.lgl.bayern.de/downloads/lebensmittel/doc/merkblatt_speiseeis.pdf

Kennzeichnung allergener Stoffe

Seit Dezember 2014 ist zudem auch bei unverpackter Ware (z. B. beim Eisverkauf) in Deutschland eine Verbraucherinformation über Allergene gesetzlich vorgeschrieben. Zwar darf darüber auch mündlich informiert werden, da aber Kunden auf Nachfrage Anspruch auf einen schriftlichen Überblick haben, sollte die Information in Schriftform zugänglich sein, z. B. als Informationsblatt oder Aushang.

Weitere Informationen zu den allgemeinen Kennzeichnungspflichten von Allergenen stellt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Verfügung.
http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/VerpflichtendeKennzeichnung/Allgemeine_Kennzeichnungsvorschriften/_Texte/Allergenkennzeichnung.html

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